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Statt Kurzarbeit Mitarbeiter an andere Betriebe

Regionalmanagement Mittelhessen GmbH Gepostet von Regionalmanagement Mittelhessen GmbH in Aktuelles aus Mittelhessen 1 min. Lesezeit

Betriebe können in der aktuellen Corona-Krise Kurzarbeit abwenden oder einzelne Mitarbeiter vor Kurzarbeit bewahren, wenn sie ihre Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. (Quelle: Unsplash)Betriebe können in der aktuellen Corona-Krise Kurzarbeit abwenden oder einzelne Mitarbeiter vor Kurzarbeit
bewahren, wenn sie ihre Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Möglich macht dies eine Änderung des Arbeitnehmer-überlassungsgesetztes
(AÜG). Demnach können Unternehmen, die üblicherweise keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber wegen der aktuellen Corona-Krise gelegentlich
eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit akutem Arbeitskräftemangel (z. B. in der Landwirtschaft, im Handel, in der Lebensmittellogistik oder im
Gesundheitswesen) überlassen, dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeit-nehmerüberlassung tun.

Voraussetzung ist, dass die betroffenen Arbeitskräfte der Überlassung zugestimmt haben und der abgebende Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dauerhaft als
Arbeit-nehmerüberlasser tätig zu sein. Ferner muss die einzelne Überlassung zeitlich auf die aktuelle Krisensituation begrenzt erfolgen. Angesichts
der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die ein-gesetzten
Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet
werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung. Weitere Informationen gibt es im Internet unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html